Freundschaftsspiele im FLVW ab sofort wieder gestattet

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Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) genehmigt ab sofort wieder Freundschafts- und Testspiele im Amateurfußball. Dies hat der Verbands-Fußball-Ausschuss (VFA) in Absprache mit dem Präsidium, den 29 FLVW-Kreisen und den nordrhein-westfälischen Fußballverbänden im Westdeutschen Fußballverband (WDFV) beschlossen.

„Die aktuell gültige Fassung der Corona-Schutzverordnung lässt nicht-kontaktfreie Wettbewerbsformen mit einer Anzahl von maximal 30 Personen unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu. Wir möchten Vereinen nun die Möglichkeit geben, im Rahmen der geltenden Verordnungen Fußball zu spielen“, erklärt der für den Amateurfußball zuständige Vizepräsident Manfred Schnieders. Gleichzeitig warnt der FLVW vor den nach wie vor bestehenden Gefahren einer Corona-Infektion. Deswegen sind folgende Voraussetzungen für die Genehmigung von Testspielen zwingend notwendig:

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– Nicht mehr als 30 Personen üben nicht-kontaktfrei Sport aus

– Erfüllung aller Hygienevorschriften und Beachtung der Infektionsschutzstandards laut Corona-Schutzverordnung und der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ des Landes NRW

– Hygienekonzepte sind den lokalen (Gesundheits-)Behörden vorzulegen und mit diesen abzustimmen

– Komplette Datenerfassung der Sportlerinnen und Sportler zwecks Rückverfolgbarkeit

– Zuschauer sind bis zu einer Personenanzahl von maximal 100 unter Wahrung der Abstandregeln zugelassen. Auch hier müssen Personendaten zwecks Rückverfolgung erfasst werden.

Ferner weist der FLVW darauf hin, dass es für Freundschaftsspiele keine verpflichtenden Ansetzungen gibt und die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nur freiwillig zur Leitung von Freundschaftsspielen bereit erklären können.

Ab dem 1. Juli 2020 sind auch Freundschaftsspiele im Jugendfußball wieder zulässig. Bei der Durchführung sind die Regelungen analog zum Seniorenbereich einzuhalten.

Auf Grund der aktuellen Entwicklung (insbesondere in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf) wird mit Blick auf die zulässige Durchführung von Freundschaftsspielen an die Vernunft appelliert. Gerade im Kinder- und Jugendfußball tragen der Verband, die Kreise und die Vereine eine hohe Verantwortung und hier gerade jetzt auch für die Gesundheit der Aktiven.

Dennoch bleiben die Coronaschutzverordnung und weitere ergänzende behördliche Anordnungen rechtliche Grundlagen für das gesellschaftliche Leben und somit auch für den Sportbetrieb.

Wichtige Hinweise:

-Nicht mehr als 30 Personen (Spieler und Schiedsrichter) üben nicht-kontaktfrei Sport aus (Trainer und Betreuer zählen nicht dazu)

-Erfüllung aller Hygienevorschriften und Beachtung der Infektionsschutzstandards laut Corona-Schutzverordnung und der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ des Landes NRW

-Hygienekonzepte sind den lokalen (Gesundheits-)Behörden vorzulegen und mit diesen abzustimmen

-Komplette Datenerfassung der Sportlerinnen und Sportler zwecks Rückverfolgbarkeit

-Zuschauer sind bis zu einer Personenanzahl von maximal 100 unter Wahrung der Abstandregeln zugelassen. Auch hier müssen Personendaten zwecks Rückverfolgung erfasst werden.

„Auf die Vereine kommt viel Arbeit zu, findet Bernd Götte, stellvertretender KV im FLVW – Kreis 15-Herne.